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Allgemeine Geschäftsbedingungenfür die Unternehmen des Einheitserde Werkverbandes e.V.

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, einschließlich öffentlichrechtlicher Sondervermögen (Besteller). Stand: Juli 2021


1. Allgemeines

1.1. Für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Besteller.

1.2. Ändern sich die AGB mit Auswirkung auf die laufende Vertragsbeziehung, wird der Besteller hiervon in Textform unterrichtet (Mitteilung). Zur Einbeziehung der geänderten Geschäftsbedingungen reicht es aus, dass der Besteller vom Inhalt der geänderten Bedingungen Kenntnis erlangen kann. Die geänderten AGB treten einen Monat nach Zugang der Mitteilung beim Kunden in Kraft. Sollte der Kunde mit den geänderten Geschäftsbedingungen nicht einverstanden sein, kann er innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen.

1.3. Abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Es bedarf zu deren Ausschluss keines ausdrücklichen Widerspruchs. Abweichende mündliche oder fernmündliche Bedingungen gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich in Textform anerkannt haben.

1.4. Der Begriff Schadensersatzansprüche umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

1.5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind sie unverzüglich kostenfrei zurückzugeben. Ebenso sind sie auf erste Anforderung kostenfrei zurückzugeben.

1.6. Zeichnungen, Muster und ähnliche Informationen des Bestellers übereignet uns dieser mit Überlassung. Die Übereignung nehmen wir hiermit an.

1.7. Leistungen beschreibt die Gesamtheit unserer Waren und Dienstleistungen.

1.8. Vertrag meint die zu den Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns.

1.9. Zahlungsverpflichtungen sind in Euro zu erfüllen.


2. Vertragsschluss

2.1. Der Vertrag mit dem Besteller kommt wie folgt zustande: Der Besteller gibt ein verbindliches Angebot zum Erwerb unserer Leistungen ab. An dieses Angebot ist er 14 Tage ab Zugang des Angebots bei uns gebunden. Wir behalten uns vor, das Angebot anzunehmen. Eine mündliche oder fernmündliche Vereinbarung kommt erst dann zustande, wenn sie von uns in Textform bestätigt wurde. Soweit eine Auftragsbestätigung unterblieben ist, kommt die Vereinbarung durch Leistungserbringung zustande.

2.2. Für den Fall, dass wir ein Angebot unterbreiten, sind wir längstens 14 Tage gebunden. Wir können das Angebot bis zur Annahme durch den Besteller frei widerrufen.

3. Lieferung/Teillieferung/Gefahrübergang

3.1. Die Verbindlichkeit von Lieferterminen und -fristen setzt voraus, dass der Besteller mit seiner Mitwirkung oder mit seinen sonstigen wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere Zahlungspflichten nicht in Verzug geraten ist. Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn unsere Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist das Lieferwerk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Ist der Liefertermin nicht kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar, können Ansprüche aus Nichteinhaltung der Lieferfrist nur nach ordnungsgemäßer Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden.

3.3. Soweit nicht anders in Textform vereinbart, rollt die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Das gilt ebenso für den Fall der Lieferung mit unseren Lastzügen und das Abladen der Ware mittels Hebebühne und/oder Mitnahmestaplers beim Besteller. Die Haftung für Schäden, die beim Abladen der Ware entstehen, ist unter Beachtung der Haftungsbeschränkung (Nr. 7) ausgeschlossen. Wir versichern die zu versendende Ware nur auf schriftlichen Wunsch und zulasten des Bestellers.

3.4. Bei Lieferung mit unseren Lastzügen erfolgt der Transport der Ware zur Verwendungsstelle nur soweit, wie die Straße oder das Betriebsgelände für den eingesetzten Lastzug befahrbar ist. Bei engen Einfahrten oder wenn diese von Gewächshäusern, Anpflanzungen im Freien oder in Frühbeeten oder Ähnlichem begrenzt werden, hat der Besteller einen geeigneten Einweiser auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

3.5. Entladepersonal für palettierte und lose verladene Ware stellt der Besteller auf eigene Kosten.

3.6. Wenn wir unsere Waren auf Europaletten oder in Transportbehältnissen - z.B. Euro-Gitterboxen - liefern, sind diese im Tausch gleicher und einwandfreier Europaletten bzw. Transportbehältnisse zurückzugeben. Sollte bei Anlieferung kein Tausch der Europaletten oder Transportbehältnisse erfolgen, berechnen wir diese gemäß unserer gültigen Preisliste.

3.7. Können wir aufgrund höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse, wie beispielsweise Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Terrorakt, Überschwemmungen, Brand, Streik, Embargo, Sanktionen, Aussperrung, nicht rechtzeitige oder nicht einwandfrei Selbstbelieferung bei nicht vorhandenem Lagerbestand, unvorhersehbaren Produktionsstörungen, Betriebsstörungen infolge von Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) und infolge von Infektionsschutzmaßnahmen (z.B. Schließung von Ländergrenzen, Ausfall von Transportmitteln, Unterbrechung des Kraftverkehrs, Schließung oder Teilschließung unserer Betriebsstätte, Ausrufung des Lieferziels als Risikogebiet) oder ähnlichen schwerwiegenden Störungen, auch verbindlich vereinbarte Fristen nicht einhalten, werden wir den Besteller davon unverzüglich unterrichtet.

3.8. Wir sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das unabwendbare Ereignis nach 3.7 eintritt und unsere Leistungserbringung unmöglich macht, von unserer Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht befreit. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung den Besteller erreicht.

3.9. Sind die Auswirkungen des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses nach 3.7 vorübergehend, so gelten die dargelegten Folgen nach 3.8 nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung beeinträchtigt oder hindert. Sollte die Dauer des Hindernisses 30 Tage überschreiten, hat jede Partei das Recht, der Besteller jedoch nur, sofern er kein Interesse mehr an der Leistung hat, vom Vertrag zurückzutreten.


4. Teillieferung

4.1. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der Lieferzeit berechtigt. Der Besteller ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet. Vereinbarte Mitwirkungshandlungen in Bezug auf die gesamte Lieferung sind auch in Bezug auf die Teilleistung vom Besteller geschuldet. Der Besteller kann aus einer Teillieferung keine Ersatzansprüche herleiten. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung. Sollten wir mit einer oder mehreren Teillieferungen in Verzug geraten, kann der Käufer statt der Leistung Schadensersatz verlangen oder vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn nicht mehr von Interesse ist.

4.2. Bei Abrufaufträgen bestimmen wir die Liefertermine unter Berücksichtigung unserer Kapazitätsplanung und Beschaffungsmöglichkeit des Vormaterials. Wir sind berechtigt, das gesamte Material für den Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge herzustellen. Der Abruf der Ware hat innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Eingang der Bestellung zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.


5. Gefahrübergang

5.1. Die Gefahr von Gewichtsverlust, Volumenverlust, Unfall, Beschlagnahme, Brand, zufälligem Untergang, Verlust usw. der Ware geht auf den Besteller mit Anzeige der Abholbereitschaft der Ware über. Der Anzeige der Abholbereitschaft steht die Übergabe der Sendung an den Transporteur oder das Verlassen der Ware aus unserem Werk oder Lager zwecks Versendung gleich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware vom Besteller abgeholt wird oder wir dem Besteller die Ware auf dessen Wunsch frachtfrei oder gegen Entgelt liefern.

5.2. Der Besteller hat die zur Abholung bereitgestellte Ware innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Abholbereitschaft entgegenzunehmen. Kommt der Besteller mit der Abholung der Ware in Verzug, können wir die Ware nach billigem Ermessen des Bestellers einlagern oder zur Erhaltung der Ware geeignete Maßnahmen treffen. Die Kosten dafür trägt der Besteller. Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens betragen die Lagerkosten während des Verzuges 1/30 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Tag.

5.3. Nach Ablauf einer fruchtlos verstrichenen angemessenen Frist zur Abholung der Ware sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder den Besteller auf dessen Kosten und Gefahr zu beliefern.


6. Beschaffenheit/Mehr-Mindermengen/Untersuchungs- u. Rügeobliegenheit/Nacherfüllung

6.1. Beschaffenheit

6.1.1. Die organischen Rohstoffe unserer Produkte, insbesondere Erden, Substrate und Torfe, sind mikrobiell belebt. Wachstum und Ausbreitung autochthoner Mikroorganismen werden durch äußere Einflüsse wie Licht, Feuchtigkeit, Temperatur und Düngung beeinflusst. Das Vorhandensein von Mikroorganismen stellt keinen Mangel dar und berechtigt nicht zur Beanstandung und Preiskürzung.

6.1.2. Unsere organischen Produkte oder Produkte mit organischem Anteil, sei es in loser als auch abgepackter Form, unterliegen ständigen Änderungen und Zersetzungsprozessen. Dies gilt insbesondere auch für Produkte mit zugefügtem organischem Dünger und umhüllten Langzeitdünger. Unsere Produkthinweise zu Lagerung und Verarbeitung, einschließlich etwaiger Kulturempfehlungen sind zu beachten. Die Waren sind nur zu dem Kulturzweck zu verwenden, für den sie bestimmt sind.

6.2. Mehr-Mindermengen

6.2.1. Lose Erden, Substrate und Torfe werden in Lastzügen bzw. Bahnwagons verladen. Die Berechnung erfolgt nach der verladenen Menge. Insoweit maßgeblich ist das Verlademaß in unserem Werk. Die Volumenermittlung erfolgt nach DIN-EN 12580 (Ermittlung von Füllmengen bei Erden und Bodenhilfsstoffen). Durch Transport können lose und verpackte Erden, Substrate und Torfe an Volumen verlieren. Der Volumenverlust stellt keinen Mangel dar. Er berechtigt nicht zur Beanstandung und zur Preiskürzung.

6.2.2. Erden, Substrate und Torfe weisen je nach Feuchtigkeitsgehalt Gewichtstoleranzen auf. Minder- oder Mehrgewichte sind auf einen unterschiedlichen Wassergehalt zurückzuführen. Der Gewichtsverlust stellt keinen Mangel dar. Er berechtigt nicht zur Beanstandung und Preiskürzung.

6.3. Untersuchungs- u. Rügeobliegenheit

6.3.1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen (Eingangsprüfung). Festgestellte Mängel hat der Besteller uns unverzüglich in Textform anzuzeigen. Das gilt auch für Mängel, die der Besteller trotz sorgfältiger Eingangsprüfung erst später feststellt. Unterlässt der Besteller die Anzeige des Mangels, gilt die Ware als genehmigt.

6.3.2. Der Besteller hat im Falle eines Mangels die Be- und Verarbeitung der Ware sofort einzustellen. Er hat uns unverzüglich vom behaupteten Mangel zu unterrichten und uns Gelegenheit zur Prüfung der beanstandeten Ware zu geben. Er hat Rückstellproben vorzuhalten. Auf unseren Wunsch hat der Besteller eine Inaugenscheinnahme und Probenentnahme durch uns oder von uns beauftragte Dritte vor Ort zu gestatten. Die Kosten der Mangelprüfung, Probenziehung und die Kosten der Untersuchung der Bodenproben trägt der Besteller, falls sich eine Beanstandung als unberechtigt erweist, sonst wir.

6.3.3. In der Verhandlung über Mängel liegt kein Verzicht auf den Einwand einer verspäteten oder ungenügenden Mängelrüge.

6.4. Nacherfüllung

6.4.1. Im Falle eines Mangels ist uns mindestens zweimal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wir sind nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist dem Besteller ein weiterer Versuch zur Nacherfüllung nicht zuzumuten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel nicht unerheblich ist. Ansonsten ist er zur Minderung des Kaufpreises berechtigt.

6.4.2. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung, wenn sich diese dadurch erhöhen, weil sich die Ware an einem anderen Ort als der Niederlassung des Bestellers befindet. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung an einen anderen Ort dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

6.4.3. Gewähren wir ohne rechtlich verpflichtet zu sein Nacherfüllungsansprüche, stehen dem Besteller in Ansehung der nacherfüllten Leistung Mängelansprüche nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu.


7. Haftung

Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist wie folgt geregelt:


7.1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit haften wir im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen im gesetzlichen Umfang.

7.2. Für sonstige Schäden haften wir, sofern wir diese grob fahrlässig verschuldet haben oder diese durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden. Unsere Haftung ist insoweit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.3. Wir haften ferner für Schäden, die durch eine fahrlässige Pflichtverletzung der für die Erfüllung des Vertrages wesentlichen Pflichten herbeigeführt wurden. Der Schadensersatz ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.4. Für Schäden durch den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand an anderen Rechtsgütern des Bestellers wird grundsätzlich nicht gehaftet. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben oder wir nach dem Produkthaftungsgesetz haftbar sind. Ebenso gilt der Ausschluss nicht, wenn der Besteller Schadensersatzansprüche auf der Grundlage einer von uns abgegebenen Garantie oder Zusicherung für das Vorhandensein von Eigenschaften geltend macht, es sei denn, der Zweck der Garantie oder der Zusicherung erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko für Mangelfolgeschäden.

7.5. Die gegen uns gerichteten Schadensersatzansprüche vermögensrechtlicher Art sind auf die Deckungssumme der von uns abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung in Höhe von max. 1 Mio. EUR begrenzt.

7.6. Wir haften nur in dem Umfang, wie der Besteller gegenüber seinem Abnehmer haftet. Der Besteller wird sich bemühen, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadensersatzansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.7. Ist unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

7.8. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, sofern unsere Produkte nicht dem Verwendungszweck entsprechend verwendet werden oder gesetzliche Vorschriften oder unsere Produkthinweise unbeachtet bleiben. Bei erstmaliger Verwendung unserer Produkte empfehlen wir ein Einarbeiten auf die Eigenart der gelieferten Ware mit kleineren Sätzen von Pflanzen. Unsere Kulturanweisungen sind zu beachten.

7.9. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von diesen Haftungsregelungen nicht erfasst. Hier gilt die Haftung im gesetzlichen Umfang.



8. Garantie

8.1. Unsere Erklärungen, wie Leistungsbeschreibungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen, Beschaffenheitsvereinbarungen und in Bezug auf die Dauer einer bestimmten Beschaffenheit (Haltbarkeitsaussage) stellen keine Garantieübernahme dar. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn sie von uns als solche ausdrücklich bezeichnet und ins Schriftliche übernommen wird.

8.2. Unsere Beratungsleistungen, insbesondere zur Verwendung der Ware, erfolgen ohne Gewähr. Für unsere Aussage betreffend die Eignung der Ware für bestimmte Kulturen haften wir nur, wenn wir die Eignung ausdrücklich schriftlich zusichern.

9. Verwendung und Weiterverkauf

9.1. Der Besteller erwirbt mit der Lieferung und bezahlter Rechnung das Verwendungsrecht für die Ware. Ein Wiederverkauf von verpackter Ware ist ihm nur in unbeschädigten Original-Verpackungen gestattet.

10. Verjährung

10.1. Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch Gewährleistungs- und Sachmängelansprüche, verjähren nach 12 Monaten, soweit nicht das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders sowie beim arglistigen Verschweigen eines Mangels.

10.2. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

10.3. In jedem Fall der Nacherfüllung beginnen die Verjährungsfristen nicht neu. Maßnahmen der Nacherfüllung hemmen die für den ursprünglichen Liefergegenstand geltende Verjährungsfrist für die Dauer der durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. Mit der Bereitschaft zur Nacherfüllung ist kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs.1 BGB verbunden.


11. Preis und Zahlung

11.1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk ohne Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Zoll und Transportversicherung trägt der Besteller. Für Verpackung, Fracht, Porto, Zoll und Transportversicherung gelten die Preise unserer Preisliste am Liefertag. Eine Änderung der Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Zoll und Transportversicherung berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

11.2. Liegt der Liefertermin später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, kann eine angemessene Preiserhöhung erfolgen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen hinsichtlich der Einkaufs-, Rohmaterial- und Hilfsstoffpreise, Löhne, Gehälter, Frachten, öffentlichen Abgaben und sonstiger für die Kalkulation maßgeblichen Umstände eintreten. Die Preiserhöhung können wir nach billigem Ermessen vornehmen. Eine Preiserhöhung bis zu 5% können wir in den vorgenannten Fällen ohne Nachweis der ihrer Angemessenheit zugrundeliegenden Umstände vornehmen.

11.3. Übersteigt die Erhöhung 10% des vereinbarten Preises und beabsichtigt der Kunde, den Vertrag auf der Grundlage des erhöhten Preises nicht durchzuführen, hat er uns diese Absicht innerhalb einer Woche nach Zugang unserer Mitteilung über die Preiserhöhung in Textform anzuzeigen. Nach Ablauf einer Frist von weiteren zwei Wochen ist er zum Rücktritt vom Vertrag durch Textform berechtigt, wenn wir ihm nicht zuvor die Lieferung zum bisherigen Preis anbieten.

11.4. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung fällig und ohne Abzug zahlbar.

11.5. Der Zugang der Rechnung oder vergleichbaren Zahlungsaufforderung ist vorbehaltlich des Nachweises eines früheren Zugangs drei Tage nach Rechnungsdatum erfolgt.

11.6. Werden Umstände bekannt, wonach ein Eröffnungsgrund gemäß § 16 Insolvenzordnung vorliegt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

11.7. Im Übrigen gilt bei Kauf § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung von anderen Ansprüchen aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis die Leistung verweigern können.

11.8. Zahlungen werden zunächst auf ungesicherte, ansonsten auf die ältesten Forderungen verrechnet. Reicht die Leistung des Bestellers nicht zur Tilgung der ganzen Forderung aus, wird die Zahlung zunächst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

11.9. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks und Wechsel in Zahlung zu nehmen. Nehmen wir diese dennoch entgegen, geschieht das nicht an Erfüllungs statt. Inkasso und Diskontspesen trägt der Besteller. Auch die Weitergabe und Prolongation treten nicht an Erfüllungs statt. Wir haften nicht für die rechtzeitige Vorlage der in Zahlung gegebenen Urkunden.

11.10. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht unter dem Vorbehalt, dass das Recht dazu aus demselben Liefervertrag stammt. Das Zurückbehaltungsrecht ist eingeschränkt, wenn der Besteller das Recht mit einem Mangel der gelieferten Ware begründet. In diesem Fall ist der Besteller nur bei einem offensichtlichen Mangel berechtigt, den Kaufpreis im angemessenen Verhältnis zum Mangel und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung zurückzubehalten.

11.11. Bei Zahlungsverzug des Bestellers können wir Verzugszinsen in Höhe von 9%- Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnen.

11.12. Bei Zahlungsverzug können wir Zahlungserinnerungen mit 10,- EUR berechnen.

11.13. Unsere Fahrer und Außendienstmitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen und sonstigen Vergütungen befugt.

11.14. Wir behalten uns Vorkasse vor.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Als Sicherheit behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zum Besteller vor (Sicherungsrecht). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen gegen den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verwenden, verarbeiten oder weiter veräußern, solange er nicht mit der Bezahlung der Ware in Verzug ist. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

12.2. Die Forderung aus einer Weiterveräußerung tritt an die Stelle der Vorbehaltsware. Die Forderung aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller wird ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet - sofern noch nicht durch uns geschehen - seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten. Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

12.3. Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um 15%, geben wir auf Wunsch des Bestellers den entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei.

12.4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ihm nicht gestattet, es sei denn, er hat von seinem Kunden den Kaufpreis in bar erhalten hat oder er hat dem Kunden den Vorbehalt erklärt, nämlich dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

12.5. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Vermischt der Käufer für uns Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder setzt der Käufer in unsere Waren Pflanzen ein, so besteht Einigkeit darüber, dass uns der dabei entstehende Miteigentumsvorbehalt an dem neuen Gemisch im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Vermischung zusteht. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns darüber einig, dass der Käufer im Verhältnis des Wertes der vermischten Vorbehaltsware uns Miteigentum an dem neuen Gemisch einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt. Der Besteller verpflichtet sich, außergewöhnliche Verfügungen über das Eigentum (z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vorzunehmen.

12.6. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Vermischung, weiterveräußert, gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren veräußert wird. Der Besteller ist bis zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware einzuziehen. Er ist nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretungen an Dritte zu verfügen, soweit davon unsere Rechte berührt werden.

12.7. Auf unser Verlangen hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten.

12.8. Der Besteller hat uns über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

12.9. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

12.10. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Schäden durch Feuer, Wasser, Sturm, Einbruch und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Im Schadensfall entstehende Versicherungsleistungen sind als Sicherungsrechte an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

12.11. Soweit nach dem Recht des Landes, in das die Vorbehaltsware verschafft wird, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam ist, hat uns der Besteller vor Verbringung der Vorbehaltsware hierüber in Kenntnis zu setzen. Auf unser Verlangen hat der Besteller eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.


13. Auftragsabwicklung

Anlässlich der Auftragsabwicklung speichern wir personenbezogene Daten des Bestellers über Datenspeicheranlagen.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Erfüllungsort für unsere Lieferung - auch frachtfrei – ist unser jeweiliges Lieferwerk.

14.2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Bestellers einschließlich der Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens.

14.3. Gerichtsstand ist der Ort unseres Unternehmenssitzes.

14.4. Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung des Rechtsgeschäfts mit den Bestellern ausschließlich nach deutschem Recht und unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.

14.5. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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